Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die folgenden Bestimmungen. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung in Schriftform zugestimmt hat.

1. Gegenstand des Auftrags; Leistungspflichten des Auftragnehmers

1.1 Gegenstand des Auftrags ist die Einschätzung des Werts der in diesem Vertrag genannten Beteiligung („Bewertung“). Die Bewertung orientiert sich einzig und allein an dem Wert des gesamthänderisch gebundenen Eigentums, das die Beteiligung dem Kunden über den Gesellschafts- oder Treuhandvertrag an der oder den im Eigentum der Fondsgesellschaft stehenden Immobilien vermittelt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Wert einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds durch weitere Faktoren bestimmt wird, wie zum Beispiel den Kosten und der Qualität der Fondsverwaltung, die nicht Gegenstand der Bewertung sind.

1.2 Grundlagen der Bewertung sind ausschließlich der Verkaufsprospekt und der Rechenschaftsbericht der Fondsgeschäftsführung. Diese Unterlagen werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

1.3 Grundlagen der Bewertung sind ausdrücklich nicht die Untersuchung des Baugrunds, insbesondere, aber nicht abschließend auf Tragfähigkeit, Grundwasserstand und Umweltbelastungen, die Untersuchung der im Eigentum der Fondsgesellschaft stehenden Immobilie / n, insbesondere, aber nicht abschließend auf Baumängel sowie die Qualität des oder der Objekt und seiner Bewirtschaftung, und die Einsicht in das Grundbuch. Der Auftragnehmer geht bei der Bewertung davon aus, dass sich die im Eigentum der Fondsgesellschaft stehenden Immobilie / n in dem Zustand befinden, der in den in Ziffer 1.2 genannten Unterlagen angegeben ist. Andere wertbeeinflussende Tatsachen sind dem Kunden und dem Auftragnehmer nicht bekannt.

1.4 Bei der Bewertung der Beteiligung wendet der Auftragnehmer ausschließlich das Ertragswertverfahren gemäß §§ 17 bis 20 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) an.  

1.5 Dem Kunden ist bekannt, dass die Bewertung lediglich geeignet ist, ihm einen Anhaltspunkt über den ungefähren Wert seiner Beteiligung zu geben. Die Bewertung ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten und kann in gerichtlichen Verfahren nicht als Beweismittel verwendet werden. Sie ist keine Grundlage für die Festsetzung von Steuern. Für die Anerkennung der Bewertung zur Ermittlung des Beleihungswerts der Beteiligung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

2. Art und Güte der Auftragsausführung; Haftung des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer bewertet die Beteiligung des Kunden unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Er orientiert sich dabei an den Regeln der der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) für das Ertragswertverfahren.

2.2 Für Mängel der Bewertung haftet der Auftragnehmer nach den für den Werkvertrag geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen haftet er - außer bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verletzt der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig, haftet er der Höhe nach nur für die Schäden, die für Geschäfte der vorliegenden Art vorhersehbar und typisch sind.

Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

2.3 Die Bewertung ist ausschließlich für die Verwendung durch den Kunden bestimmt. Dieser Vertrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat dem Auftragnehmer die in Ziffer 1.2 dieses Vertrags genannten Unterlagen unverzüglich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.2 Auf Verlangen hat der Kunde dem Auftragnehmer alle Auskünfte richtig und vollständig zu erteilen, die für die Bewertung erforderlich sind, und ihm Vollmacht für die Einziehung von Auskünften bei Dritten, insbesondere, aber nicht abschließend, der Fondsgesellschaft, zu erteilen.

4. Vergütung

Für die Bewertung der Beteiligung hat der Kunde einen Werklohn in Höhe von 250,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Darin ist Ersatz für die mit der Bewertung üblicherweise verbundenen Auslagen für Telefonate, Schreibarbeiten und Postsendungen in Höhe von 20,-- € enthalten. Aufwendungen, die darüber hinausgehen, hat der Kunde dem Auftragnehmer gesondert zu ersetzen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über solche Aufwendungen jedoch unterrichten, bevor sie entstehen.

5. Urheberrecht

5.1 Das Urheberrecht an der Bewertung als solcher und all ihren Bestandteilen steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

5.2 Der Kunde darf die Bewertung nur für eigene Zwecke verwenden und sie Dritten nur zugänglich machen, wenn und soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat.

5.3 Jede nicht unter Ziffer 5.2 dieses Vertrags fallende Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung der Bewertung oder von Teilen davon bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

6. Kündigung

6.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

6.2 Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat er Anspruch auf die vertraglich geschuldete Vergütung abzüglich 40% für ersparte Aufwendungen.

6.3 Hat der Auftragnehmer den Grund für die Kündigung zu vertreten, hat er Anspruch auf Vergütung für alle bereits erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen.

7. Schlussbestimmungen

6.1 Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien abschließend. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

6.2 Alle Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.3 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

6.4 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien möglichst nahe kommt.